Das Strafrecht bestimmt, welche Verhaltensweisen verboten sind und wie ein Täter sanktioniert wird, wenn er sich einer verbotenen Verhaltensweise schuldig macht. Damit handelt es sich sozusagen um die Urform des Rechts. Das Strafrecht – und insbesondere das Strafverfahrensrecht – ist geprägt von Prinzipien und Grundsätzen, die eingehalten werden müssen. Grundlegend sind dabei das Fairnessgebot und das Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 3 Strafprozessordnung).
Ausfluss des Fairnessgebotes ist unter anderem der Anspruch auf Waffengleichheit. Ein fairer Strafprozess ist nur möglich, wenn eine beschuldigte Person unter gegebenen Umständen eine wirksame und effektive Verteidigung erhält. Umso einschneidender die zu erwartende Strafe ist, desto wichtiger ist es, dass eine beschuldigte Person aktiv und wirksam verteidigt wird. In gewissen Fällen ist eine Verteidigung sogar zwingend vorgeschrieben, so etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht.
Mahatma Ghandi
Es ist umstritten, welchen Zweck das Strafrecht verfolgt. Geht es nur um den Schutz der Allgemeinheit oder hat das Strafrecht auch eine Vergeltungsfunktion? Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die ausgesprochenen Sanktionen zumindest teilweise auch auf Sanktionen abzielen. Dementsprechend haben Geschädigte und Opfer ein Recht, sich am Verfahren gegen eine beschuldigte Person zu beteiligen. Sie können an bestimmten Prozesshandlungen teilnehmen, Akteneinsicht verlangen und – adhäsionsweise – Zivilforderungen geltend machen.
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für jugendliche und heranwachsende Straftäter. Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes ist die Erziehung des Jugendlichen. Nebst der Erziehung enthält das Jugendstrafrecht aber auch Massnahmen zum Schutz der straffällig gewordenen Jugendlichen. Nur in Ausnahmefällen dürfen einschneidende Massnahmen wie eine Unterbringung oder eine Freiheitsstrafe angeordnet werden. In der Praxis geht dies oftmals vergessen.
Gerne beraten oder vertreten wir Sie, wenn Sie in einem Strafverfahren als beschuldigte Person, als geschädigte Person oder als Opfer beteiligt sind. Soweit erforderlich übernehmen unsere Anwälte auch Mandate als amtliche Verteidiger oder als Anwälte der ersten Stunde.
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