Im Entscheid vom 15. Januar 2026 (Nr. 32707/19) beurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen tragischen Fall aus Italien: Ein italienischer Staatsbürger war nach einer polizeilichen Fixierung in Bauchlage verstorben. Die Polizeibeamten hielten den Mann trotz Handfesselung während rund 20 Minuten in einer Position fest, die die Atmung erheblich beeinträchtigen kann. Medizinische Gutachten kamen zum Schluss, dass diese Fixierung – nebst der Kokainvergiftung und dem renitenten Verhalten des Opfers – massgeblich zum Tod durch sogenannte Lageasphyxie beigetragen hatte.
Die beteiligten Polizeibeamten wurden in Italien zunächst erst- und zweitinstanzlich strafrechtlich verurteilt. Das Kassationsgericht hob diese Urteile jedoch auf. Daraufhin gelangten insgesamt zehn Angehörige des Verstorbenen an den EGMR.
er Gerichtshof hatte zu prüfen, ob eine Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 3 (Verbot der Folter) EMRK vorlag. Er erinnerte zunächst daran, dass staatliche Gewaltanwendung grundsätzlich auf das absolut Notwendige zu beschränken sei. Die anfängliche Fixierung des Betroffenen erachtete der EGMR im Interesse der Sicherheit noch als gerechtfertigt. Anders beurteilte er jedoch die Fortsetzung der Massnahme: Spätestens ab dem Zeitpunkt, als sich das Opfer nicht mehr bewegte und nicht mehr ansprechbar war, habe keine absolute Notwendigkeit mehr bestanden, die Fixierung in Bauchlage aufrechtzuerhalten. Darin erblickte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 2 EMRK.
Weiter hielt der EGMR fest, dass der Staat eine positive Verpflichtung treffe, klare und angemessene Anweisungen für den Einsatz von Fixierungstechniken in Bauchlage zu erlassen. Ziel müsse es sein, die Risiken für Gesundheit und Leben der betroffenen Personen auf ein Minimum zu reduzieren. In diesem Zusammenhang führte der Gerichtshof aus:
«In view of the above, the Court is not satisfied that, at the material time, the State authorities adequately discharged their positive obligation to train their law-enforcement officers in such a manner as to ensure that they possessed the requisite level of competence when employing immobilization techniques, such as the prone position, that could pose a threat to life. (…) In view of the above, the Court concludes that there has been a violation of Article 2 of the Convention in its substantive limb.»
Schliesslich setzte sich der Gerichtshof auch mit der Effektivität der strafrechtlichen Untersuchung auseinander. Problematisch war insbesondere, dass erste Untersuchungshandlungen – namentlich die Befragung der Rettungssanitäter – durch jene Polizeibeamten vorgenommen wurden, die selbst an der Fixierung des Opfers beteiligt gewesen waren. Auch darin sah der EGMR eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seiner verfahrensrechtlichen Dimension.
Vor diesem Hintergrund verzichtete der Gerichtshof darauf, eine separate Prüfung von Art. 3 EMRK vorzunehmen. Den Angehörigen des Verstorbenen sprach er eine Entschädigung von insgesamt 140’000 Euro sowie zusätzlich 40’000 Euro für Kosten und Auslagen zu.
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