Obergericht ZG: Unzulässige Auswertung eines Mobiltelefons durch die Staatsanwaltschaft

Im Entscheid vom 31. Oktober 2025 (BS 2025 37) hatte das Obergericht des Kantons Zug einen Fall zur Siegelung eines Mobiltelefons zu beurteilen, das bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt worden war. Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurde ein Sicherstellungsprotokoll erstellt. Der Beschwerdeführer hatte die Unterzeichnung des Sicherstellungsprotokolls verweigert. Dennoch war im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon in der Rubrik «Siegelung» das Feld «Nein» angekreuzt worden. Die Staatsanwaltschaft liess das Gerät ohne Entsiegelungsgesuch auswerten. Der Betroffene gelangte mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Das Obergericht befand, dass ein wirksamer Verzicht auf die Siegelung nicht vorliege, und erklärte das Mobiltelefon rückwirkend als versiegelt. Eine Auswertung hätte nicht erfolgen dürfen. Das Gericht wies indes die Rückgabe des Geräts ab, auferlegte die Verfahrenskosten je zur Hälfte den Parteien und sprach dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung zu.

Dieser Entscheid des Obergerichts ist zu begrüssen, zumal ohne Unterzeichnung des Siegelungsprotokolls a priori kein gültiger Verzicht auf die Siegelung vorliegt. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass eine Hausdurchsuchung für die meisten Personen eine Ausnahmesituation darstellt. Im Zweifel ist den betroffenen Personen zu raten, vorsorglich eine Siegelung zu verlangen und in der Folge zusammen mit einem Strafverteidiger zu klären, ob die Siegelung aufrechterhalten werden soll. Zu beachten ist, dass die gesetzliche Frist von drei Tagen seit der Sicherstellung für die Begründung des Siegelungsantrags gemäss Art. 248 StPO ein sehr zügiges Handeln erfordert.

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