Stalking ist seit 2026 strafbar: Neuer Schutz für Betroffene

Die Schweiz verfügt seit dem 1. Januar 2026 über einen eigenständigen Straftatbestand gegen Stalking (Art. 181b StGB). Die neue Regelung schafft einen strafrechtlichen Rahmen, um beharrliche Nachstellungen – auch im digitalen Raum – wirksamer zu verfolgen und Betroffene frühzeitig zu schützen.

Seit dem 1. Januar 2026 wird Nachstellung („Stalking“) im Schweizer Strafrecht ausdrücklich erfasst und auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181b StGB). Der Strafantrag ist innert drei Monaten zu stellen (Art. 31 StGB). Stalking liegt vor, wenn jemand eine Person beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und dieses Verhalten geeignet ist, deren Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken. Erfasst sind namentlich wiederholte, unerwünschte Kontaktaufnahmen (Telefon, SMS/WhatsApp, E-Mail, Post) sowie das Beobachten oder Auflauern am Wohn- oder Arbeitsort oder aber das Verfolgen einer Person. Ebenfalls mitumfasst wird Cyberstalking, also das Ausspionieren, Belästigen oder Bedrohen unter Nutzung des Internets oder verwandter elektronischer Medien. Dabei kann der Stalker auch andere Menschen einbeziehen, indem Nachrichten beispielsweise an Freunde oder Verwandte gesendet werden.

Ob der Tatbestand erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere von Intensität, Dauer und den Auswirkungen auf das Opfer. Stalking kann sowohl durch wenige, aber intensive Handlungen als auch durch eine Vielzahl einzelner Belästigungen vorliegen, sofern diese in deren Gesamtheit erheblich sind. Zudem ist nach Schweizer Recht bereits der Versuch strafbar, was ein früheres Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden ermöglicht (Art. 22 Abs. 1 StGB).

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