Überblick über die wichtigsten Änderungen des Bundesrechts per 1. Januar 2026

Per 1. Januar 2026 sind in der Schweiz zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Diese betreffen zentrale Bereiche des Bundesrechts und haben teilweise unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Privatpersonen. Die wichtigsten werden nachfolgend kurz erläutert:

Änderung im Kauf- und Werkvertragsrecht

Im Obligationenrecht trat eine Teilrevision in Kraft, die im Kauf- und Werkvertragsrecht die Gewährleistung bei Baumängeln anpasst. Neu gilt für offene und verdeckte Baumängel eine Rügefrist von 60 Tagen ab Abnahme resp. Entdeckung, die vertraglich nicht verkürzt werden kann. Gleichzeitig wird ein unentgeltliches Nachbesserungsrecht eingeführt, das vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann. Auch die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Mängelansprüche darf inskünftig nicht mehr unterschritten werden. Schliesslich bringt die Revision auch Anpassungen beim Bauhandwerkerpfandrecht und stärkt insgesamt die Rechtsstellung von Bauherrschaft und Immobilienkäufern bei Baumängeln.

Stalking als neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch

Mit der Revision des Strafgesetzbuches wurde per Anfang 2026 ein eigenständiger Straftatbestand der Nachstellung (Stalking) eingeführt. Strafbar ist nun die wiederholte, systematische Belästigung oder Verfolgung einer Person, sofern diese deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt. Es ist diesbezüglich auf den separaten Blogbeitrag zu verweisen, welcher die Revision im Detail beleuchtet. 

Schutz vor missbräuchlichen Betreibungen

Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht wurden die Möglichkeiten zur Abwehr ungerechtfertigter Betreibungen ausgebaut. Hintergrund der Änderung ist eine parlamentarische Initiative, welche als Reaktion auf zwei Entscheide des Bundesgerichts eingereicht wurde. Ab sofort wird auf eine Bekanntgabe an Dritten auch dann verzichtet, wenn der Betreibende zwar ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet, dieses aber rechtskräftig abgewiesen wurde. Zudem wurde klargestellt, dass das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch noch nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellt werden kann.  

Neue Höchstzinssätze im Konsumkreditrecht

Im Konsumkreditrecht wurden die zulässigen Höchstzinssätze weiter gesenkt. Ziel dieser Massnahme ist der verbesserte Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten vor Überschuldung.

Sozial- und vorsorgerechtliche Änderungen

Im Sozialversicherungsrecht traten ebenfalls relevante Neuerungen in Kraft. Dazu gehört die rechtliche Umsetzung der 13. AHV-Rente sowie neue Möglichkeiten zur rückwirkenden Einzahlung in die Säule 3a.

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