Im Entscheid vom 11. September 2025 (4A_2021/2025) hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer nach einem Verkehrsunfall arbeitsunfähig wurde und Lohnfortzahlung verlangte. Die Arbeitgeberin bestritt die Zahlungspflicht mit dem Argument, der Führerausweisentzug sei selbstverschuldet gewesen und habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers als Krankheit gilt und ursächlich für die gesamte Arbeitsverhinderung war, einschliesslich des Unfalls und des Entzugs des Führerausweises. Damit lag eine unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR vor, was eine Lohnfortzahlungspflicht auslöste. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde abgewiesen.