Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abgeltung für seinen Homeoffice-Arbeitsplatz (BGer 4A_533/2018)

Von Dr. iur. Andreas Schilter | 24. Mai 2020

Ein Urteil des Bundesgerichts fand in den letzten Tagen in den Medien eine besondere Beachtung, obwohl der Urteilsspruch bereits mehr als ein Jahr alt ist. Dem Urteil lag eine normale arbeitsrechtliche Streitigkeit zu Grunde. Bemerkenswert war, dass der Arbeitnehmer nebst einer Lohnforderung und einer Überstundenentschädigung auch eine Abgeltung für einen Raum geltend machte, welchen er als Homeoffice und als Archiv genutzt hatte. Obwohl für die Nutzung dieses Raumes weder ein Mietvertrag noch eine arbeitsvertragliche Regelung existierte, sprach das Obergericht des Kantons Aargau (Vorinstanz) dem Arbeitgeber eine Entschädigung zu. Es stützte sich dabei auf Art. 327a OR. Die Höhe des Anspruchs legte das Gericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach richterlichem Ermessen fest. Die gegen das Urteil erhobene Beschwerde des Arbeitgebers wies das Bundesgericht ab. Für das Bundesgericht war vor allem von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet hat, weil der Arbeitgeber ihm keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte. Keine Bedeutung mass das Bundesgericht demgegenüber der Frage zu, ob der Arbeitnehmer den Raum ausschliesslich wegen seiner Heimarbeit gemietet hat oder ob er den Raum auch sonst gemietet hätte.

Urteil vom 23. April 2019 (4A_533/2018)

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