Von Dr. Andreas Schilter | 10. Oktober 2019
Das Erstellen von Videoaufnahmen ist zwar nicht per se unzulässig, sind auf den Bildern jedoch Personen oder Autokennzeichen zu sehen, muss das Erstellen der Aufnahmen für die betroffenen Personen erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Ist dies nicht der Fall, führt dies – soweit nicht im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt – zu einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG).
Im vorliegenden Fall wurde eine Automobilistin wegen mehreren, teilweise groben Verkehrsdelikten verurteilt. Das Gericht stützt sich dabei auf Videoaufnahmen, welche von der Dashcam eines anderen Verkehrsteilnehmers erstellt wurden. Die Strafbehörden hatten zu prüfen, ob Art. 141 Abs. 2 StPO auch auf Beweismittel anwendbar ist, welche von Privaten rechtswidrig erstellt wurden.
Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die von Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung von schweren Straftaten unerlässlich. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass Art. 141 Abs. 2 StPO in casu nicht anwendbar ist. Das Bundesgericht war anderer Ansicht. Es legte dar, dass es aus der Optik der beschuldigten Person unerheblich sei, durch wen die Beweise erhoben wurden. Ausserdem gehe aus den parlamentarischen Beratungen zu Art. 150 des Vorentwurfs hervor, dass der Gesetzgeber die Beweiserhebung durch Private hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweismittel nicht privilegieren wollte. Aus diesen Gründen hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies den Fall an die Vorinstanz zurück.
Urteil vom 26. September 2019 (6B_1188/2018) | zur Publikation vorgesehen