Von Dr. Andreas Schilter | 15. Mai 2019
Ein Verband schrieb im Rahmen eines Submissionsverfahrens die Vergabe eines Auftrages betreffend die Sammlung und den Transport von Siedlungsabfällen aus. In den allgemeinen Bestimmungen zur Ausschreibung war u.a. der Nachweis einer Transportlizenz als Eignungskriterium definiert worden. Im Zeitpunkt der Eingabe resp. Öffnung der Offerte hatte die C. AG eine solche Transportlizenz zwar beantragt, sie lag indes (noch) nicht vor. Da der Verband von der Erteilung der Transportlizenz ausging, erteilte er der C. AG den Zuschlag. Gegen diese Zuschlagserteilung erhob die B. AG, welche ebenfalls eine Offerte eingereicht hatte, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Thurgau.
Nach Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Thurgau – im Verlaufe des Verwaltunsgerichtsverfahrens wurde die Transportlizenz schliesslich erteilt – gelangte die B. AG an das Bundesgericht. Dieses hielt fest, dass Eignungskriterien grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren seien. Die Nichterfüllung habe zur Folge, dass die betreffende Anbieterin aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müsse, ausser wenn der Mangel geringfügig sei und der Ausschluss unverhältnismässig wäre.
In der Folge ging das Bundesgericht näher darauf ein, in welchen Fällen ein Ausschluss als unverhältnismässig zu erachten wäre. Es legte dar, dass von einem unverhältnismässigen Ausschluss auszugehen wäre, wenn die Abweichung von den Vorgaben der Ausschreibung untergeordneten Charakter habe oder mit Blick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis nur unbedeutend sei. Vorliegend sei die Transportlizenz eine notwendige Voraussetzung für den Betrieb eines Unternehmens für Strassentransporte im Personen- oder Güterverkehr. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift drohe eine erhebliche Busse, weshalb keine Bagatelle vorliege (E. 2.1-2.4).
Des Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass die Vergabestelle zwar willkürfrei die nachträgliche Einreichung von Detailnachweisen zulassen könne. Die Berücksichtigung von Tatsachen, welche sich erst nach Ablauf des Eingabetermins ereignet hätten, sei indes nicht statthaft. Aus Sicht der Vergabebehörde sei der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeitpunkt des Vergabeentscheids präsentiere (E. 2.5-2.6).
Vorliegend hat die C. AG die Transportlizenz erst nach dem Vergabeentscheid erhalten. Die Erteilung der Lizenz stellt somit eine Tatsache dar, welche sich nach dem Eingabetermin resp. dem Zugschlag ereignet hat. Ausserdem liegt keine Bagatelle vor. Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau auf.