Der Unterschied zwischen Benutzung und Nutzung (BGE 144 III 88)

Von Dr. Andreas Schilter | 15. Mai 2019

Das Bundesgericht hatte sich in diesem durchaus lesenswerten Entscheid wieder einmal mit der Typenfixierung von dinglichen Rechten auseinanderzusetzen. Es ging um ein Benutzungsrecht an einem Parkplatz, welches als Grunddienstbarkeit ausgestaltet war. Im Rahmen einer Parzellierung wurde ein grosser Teil des Grundstücks abgetrennt. Die Ausnützung der Stammparzelle wurde auf das neue Grundstück übertragen, weil auf jenem Grundstück ein Mehrfamilienhaus geplant war. Die Stammparzelle sollte als Erholungs- und Kinderspielfläche ausgestaltet werden. In der Baubewilligung war die Bauherrschaft verpflichtet worden, mindestens acht Besucherparkplätze zu erstellen. Dennoch wurde die Grunddienstbarkeit im Rahmen der Parzellierung nicht auf das abparzellierte Grundstück übertragen. Dies veranlasste die Eigentümer des belasteten Grundstücks, beim zuständigen Zivilgericht gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB auf Löschung des Benutzungsrechts zu klagen.

Die Eigentümer des berechtigten Grundstücks (Stammparzelle) hatten offenbar im Sinn, den fraglichen Parkplatz gegen entsprechende Entschädigung dauerhaft dem Nachbargrundstück (abparzelliertes Grundstück) zur Verfügung zu stellen. Das Bundesgericht vereitelte diese Absicht jedoch, indem es klarstellte, dass die Nutzniessung eine Personaldienstbarkeit darstelle, weshalb sie nicht Gegenstand resp. Bestandteil einer Grunddienstbarkeit sein könne. Aufgrund der Prinzipien der Typengebundenheit und der Typenfixierung sei klar, dass das Benutzungsrecht im konkreten Fall untrennbar mit dem herrschenden Grundstück verknüpft sei. Die Nutzung des Parkplatzes – also das entgeltliche zur Verfügung stellen an Dritte – sei im Benutzungsrecht nicht enthalten, zumal sie gar nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein könne. Das Benutzungsrecht könne deshalb auch nur zusammen mit dem Grundstück, aber nicht für sich alleine, auf andere Personen übertragen werden.

Urteil vom 7. März 2018 (5A_698/2017)

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