Dammbruch bei den ehehaften Wasserrechten (BGer 1C_631/2017 vom 29. März 2019)

Das Bundesgericht hat sich in einem sehr lesenswerten Urteil mit altrechtlichen Wassernutzungsrechten auseinandergesetzt. Konkret ging es um das Recht zur Nutzung der Wasserkraft der Lorze, welches im 17. Jahrhundert begründet wurde, noch lange bevor das betreffende Gewässer für öffentlich erklärt und die Konzessionspflicht eingeführt wurde. Der WWF Schweiz und der WWF Zug erhoben gegen die Bewilligung des Regierungsrates im Zusammenhang mit der Sanierung des Wasserkraftwerks Hammer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses stützte den Entscheid des Regierungsrates, worauf der WWF mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangte.

Das Bundesgericht prüfte zunächst, wie dieses Recht zu qualifizieren ist und kam – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass es sich um ein «ehehaftes Wasserrecht» handle. Ehehafte Wasserrecht sind altrechtliche Institute, welche ursprünglich privatrechtlich begründet wurden, auf die heute aber grundsätzlich das öffentliche Recht anwendbar ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gehören die ehehaften Rechte (wie die Konzessionen) zu den sog. wohlerworbenen Rechten. Sie geniessen zwar keinen absoluten Schutz, Eingriffe sind aber – gemäss bisheriger Rechtsprechung – nur aus gewichtigen öffentlichen Interessen möglich und müssen grundsätzlich entschädigt werden.

Das Bundesgericht erwog, dass es sich beim konkret zu beurteilenden Wassernutzungsrecht formell zwar um eine Dienstbarkeit handle, die inhaltlich aber ein Sondernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer umfasse. Dabei sei die Interessenlage gleich zu beurteilen wie bei in früherer Zeit erteilten nicht befristeten Konzessionen. Ein weitergehender Schutz ehehafter Wasserrechte lasse sich auch mit Blick die Eigentumsgarantie und den Vertrauensschutz aus heutiger Sicht nicht rechtfertigen. Dementsprechend könnten die ehehaften Wasserrechte – wie die unbefristeten Wasserkonzessionen – spätestens 80 Jahren nach ihrer Erteilung resp. Begründung (grundsätzlich) entschädigungslos abgelöst werden. Wolle der Berechtigte die Wassernutzung nach dieser Zeit weiterführen, müsse er sich – bei erster Gelegenheit – dem geltenden Recht unterziehen. Aus diesem Grund hätte der Regierungsrat im konkreten Fall die für die Weiterführung des Kraftwerkes notwendigen Bewilligungen nur auf der Grundlage einer Konzession für die Wassernutzung erteilen dürfen. Des Weiteren stellte das Bundesgericht auch klar, dass bei der Erteilung dieser Konzession die geltenden Vorschriften des Umwelt- und Gewässerschutzes (insbesondere die Bestimmungen über die Restwassermengen) zu beachten seien. Die Beschwerde des WWF gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Zug wurde daher gutgeheissen und die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen.

Urteil vom 29. März 2019 (1C_631/2017)

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