Zielkonflikt zwischen Lärmschutz und Siedlungsverdichtung (BGer 1C_106/2018 vom 2. April 2019)

In einem Entscheid bezüglich der geplanten Überbauung «Räbmatt» in Oberwil (Stadt Zug) hatte sich das Bundesgericht mit dem Zielkonflikt zwischen der raumplanerisch gebotenen Siedelungsverdichtung und dem Lärmschutz auseinanderzusetzen. Zu prüfen war, ob die vom Amt für Umweltschutz erteilte «Lärmerleichterung» rechtens war, weil ein überwiegendes Interesse nach Art. 31 Abs. 2 LSV vorlag. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass kein eigentliches Lärmschutzkonzept erstellt wurde. Es sei daher nicht klar, ob die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen möglich gewesen wäre. Die Interessenabwägung der Vorinstanzen erweise sich daher als ungenügend. Ferner stellte es auch klar, dass eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes um 4 dB (A) nicht als unwesentlich qualifiziert werden kann. Die Beschwerde der Nachbarn gegen die Baubewilligung wurde aus diesem Grund gutgeheissen und das Baugesuch abgewiesen.

Fazit: Bei der Erteilung einer Lärmerleichterung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV müssen sich die Behörden auf ein Lärmschutzkonzept stützten können, das im Detail darlegt, weshalb die Immissionsgrenzwerte durch bauliche und gestalterische Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können. Stehen bauliche oder gestalterische Massnahmen zur Verfügung, mit welchen sich die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung einhalten lassen, besteht kein Raum für eine Ausnahmebewilligung, auch nicht im Interesse der Siedlungsverdichtung.

Urteil vom 2. April 2019 (1C_106/2018)

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