Arbeitszeugnisse – Inhalt und Stolpersteine

Inhalt von Arbeitszeugnissen

Aus dem Arbeitszeugnis muss zunächst hervorgehen, dass es sich um ein Arbeitszeugnis handelt, wer  Urheber ist und über wen das Zeugnis erstellt wurde. Das Zeugnis ist zudem rechtsgültig zu unterzeichnen und zu datieren. Rückdatierungen sind unzulässig.
Inhaltlich sind mindestens folgende Punkte abzuhandeln: (1.) Dauer des Arbeitsverhältnisses, (2.) Arbeitsort, (3.) Funktion und Stellung des Arbeitnehmers, (4.) Beurteilung der Leistung, (5.) Beurteilung des Fachwissens, (6.) Beurteilung des Verhaltens und (7.) Art und Weise des Austritts aus dem Unternehmen.

Wahrheitspflicht und Wohlwollen

Die wichtigste Regel für Arbeitszeugnisse ist, dass sie wahr und richtig sein müssen. Vor allem in der Schweiz gilt zudem der Grundsatz, dass Arbeitszeugnisse im Rahmen dessen, was wahr und richtig ist, wohlwollend auszugestalten sind. Kleinere Verfehlungen werden nicht erwähnt, selbst wenn sie wahr sind. Negativpunkte, welche einen Einfluss auf das Gesamtbild des Arbeitnehmers haben können, dürfen und sollen aber durchaus erwähnt werden. Dies gilt beispielsweise auch für längere krankheitsbedingte Abwesenheiten oder unterdurchschnittliche Arbeitsqualität. Zu beachten sind jedoch die prozessualen Stolpersteine (vgl. unten). Geheimcodes sind verboten.

Prozessuale Stolpersteine

Die Gerichte gehen in der Regel von einem guten Arbeitszeugnis aus. Macht der Arbeitnehmer geltend, dass seine Leistungen sehr gut waren, muss er dies beweisen. Demgegenüber trägt der Arbeitgeber die Beweislast für jene Punkte im Arbeitszeugnis, die (bloss) genügend oder gar ungenügend ausgefallen sind. Im Falle einer Erfüllungsklage sind aus Sicht des Arbeitnehmers vor allem die Rechtsbegehren von grosser Bedeutung. Erfahrungsgemäss empfiehlt es sich, dem Gericht das gewünschte Arbeitszeugnis in seinem konkreten Wortlaut vorzulegen.

Haftung für zu gute Arbeitszeugnisse

Die Verletzung der Wahrheitspflicht kann grundsätzlich dazu führen, dass ein früherer Arbeitgeber gegenüber einem neuen Arbeitgeber haftpflichtig wird. Der neue Arbeitgeber hat in diesem Fall zu beweisen, dass ihm widerrechtlich Schaden zugefügt worden ist. Dieser Beweis ist aber in aller Regel nicht einfach zu erbringen, weshalb Haftungsfälle bei Arbeitszeugnissen eher selten sind.

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