Inhalt von Arbeitszeugnissen
Inhaltlich sind mindestens folgende Punkte abzuhandeln: (1.) Dauer des Arbeitsverhältnisses, (2.) Arbeitsort, (3.) Funktion und Stellung des Arbeitnehmers, (4.) Beurteilung der Leistung, (5.) Beurteilung des Fachwissens, (6.) Beurteilung des Verhaltens und (7.) Art und Weise des Austritts aus dem Unternehmen.
Wahrheitspflicht und Wohlwollen
Prozessuale Stolpersteine
Die Gerichte gehen in der Regel von einem guten Arbeitszeugnis aus. Macht der Arbeitnehmer geltend, dass seine Leistungen sehr gut waren, muss er dies beweisen. Demgegenüber trägt der Arbeitgeber die Beweislast für jene Punkte im Arbeitszeugnis, die (bloss) genügend oder gar ungenügend ausgefallen sind. Im Falle einer Erfüllungsklage sind aus Sicht des Arbeitnehmers vor allem die Rechtsbegehren von grosser Bedeutung. Erfahrungsgemäss empfiehlt es sich, dem Gericht das gewünschte Arbeitszeugnis in seinem konkreten Wortlaut vorzulegen.
Haftung für zu gute Arbeitszeugnisse
Die Verletzung der Wahrheitspflicht kann grundsätzlich dazu führen, dass ein früherer Arbeitgeber gegenüber einem neuen Arbeitgeber haftpflichtig wird. Der neue Arbeitgeber hat in diesem Fall zu beweisen, dass ihm widerrechtlich Schaden zugefügt worden ist. Dieser Beweis ist aber in aller Regel nicht einfach zu erbringen, weshalb Haftungsfälle bei Arbeitszeugnissen eher selten sind.